Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/549 IN 779/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEKA Holding GmbH, Eibauer Straße 1-5, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 1937
vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Kasper
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kasper
ergeht am 18.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 18.06.2026 um 13.05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Tim Brune
Königstraße 17
01097 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 20536 0
Telefax: 0351 20536 79
Email geschäftlich: [email protected]
Website: www.whitecaseinso.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen § 38 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 23.07.2026 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses § 68 InsO, den Fortgang des Verfahrens § 157 Satz 1 InsO, Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte § 277 InsO, Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes § 284 InsO und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen § 149 Abs. 2 InsO, Beauftragung eines Insolvenzplanes §§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO, Ermächtigung des Insolvenzverwalters ohne Einholung jeweils weiterer Zustimmungen der Gläubigerversammlung zukünftig Rechtshandlungen vorzunehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, insbesondere
die Veräußerung des schuldnerischen Grundvermögens in
02727 Ebersbach-Neugersdorf, Eibauer Straße 1-5, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Zittau von Neugersdorf, Blatt 2088, Flurstücke 2267/1 und 2,
56470 Bad Marienberg, Weidenstraße 1 und 2, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Westerburg von Bad Marienberg, Blatt 3290, Flurstücke 56/1 und 68/1, sowie Blatt 6016, Flurstück 56/2, und
14974 Ludwigsfelde OT Genshagen, Seestraße 2, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Zossen von Genshagen, Blatt 278, Flurstück 32/74,
aus freier Hand,
die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, u.a., aber nicht begrenzt auf Ansprüche aus insolvenzrechtlicher Anfechtung und gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen, sowie
der Abschluss eines Vergleiches oder Schiedsvertrages im Rahmen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich der vorstehenden Ansprüche mit einem Dritten
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf,
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 20.08.2026
11:30 Uhr
C 301, AG Dresden -Außenstelle Olbrichtplatz 1
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege § 130a der Zivilprozessordnung, empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Der Antrag ist am 27.04.2026 beim erlassenden Insolvenzgericht eingegangen.
Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des erlassenden Insolvenzgerichts ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO.
Die Schuldnerin ist nach den Feststellungen des Gerichts zahlungsunfähig und überschuldet.
Die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt.
Der Verfahrensabschnitt wird mündlich durchgeführt, da dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist.