FirmennameREM Real Estate Management Verwaltungs GmbH
RechtsformGmbH
AdresseJacobstraße 11, 04105 Leipzig
BundeslandSachsen
GeschäftsführerAdalbert Schmidt
RegisternummerHRB 23276
AmtsgerichtLeipzig
BrancheImmobilien
Insolvenzverwalter
Bei Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Geschäftsführung wird zum Liquidator, Forderungen ggf. direkt an das Unternehmen richten.
Unternehmensbeschreibung
Die REM Real Estate Management Verwaltungs GmbH ist in Leipzig ansässig und im…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 903/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der REM Real Estate Management Verwaltungs GmbH, Jacobstraße 11, 04105 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 23276
vertreten durch den Geschäftsführer Adalbert Schmidt
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 23.07.2026 mangels Masse abgewiesen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Verfahrensbeginn
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